ABGB § 872, ABGB § 901, ABGB § 914
Die Regeln über ergänzende Vertragsauslegung gehen den Rechtsfolgen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage vor.
Eine Vertragslücke, die zur ergänzenden Auslegung berechtigen würde, liegt nicht vor, wenn die Parteien mit dem nunmehr eingetretenen Fall als möglich gerechnet haben. Auch eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet in diesem Falle wegen Vorhersehbarkeit aus.