ABGB § 364 Abs 2, ABGB § 364a, ZPO § 228
Wenn die Ermittlung des bisher eingetretenen Schadens der Höhe nach noch nicht möglich ist und auch noch zukünftige Schäden auftreten können, ist gem § 228 ZPO auch bei nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nach § 364a ABGB eine Feststellungsklage zulässig.