Das Grundrecht der Kunstfreiheit verbietet staatliche Eingriffe in den Kunstbereich, es gibt dem Künstler oder vermeintlichen Künstler aber keinen Freibrief für Straftaten. Doch ist aus dem Eingriffsverbot immerhin abzuleiten, daß die Verfassung der Kunstfreiheit einen Wert beimißt, der auch bei der Anwendung des Strafgesetzes zu berücksichtigen ist. Er kann allenfalls geringfügige Verstöße gegen das Strafgesetz aufwiegen. § 188 StGB bietet genügend Handhaben, einen solchen Interessenkonflikt schon im Rahmen des Tatbestandes zu lösen.