MRG § 2 Abs 3, MRG § 34a Abs 2, EO § 55, MRK Art 6
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert.