KO idF vor 1. 7. 2010 § 31 Abs 1 Z 2
Zahlt ein Dritter eine Schuld des (späteren) Gemeinschuldners, ohne diesem einen entsprechenden Betrag zu schulden, so ist die Zahlung auch dann nicht wegen Benachteiligung anderer Gläubiger anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger die Leistung für eine solche des Gemeinschuldners halten durfte.1)