ABGB § 7, ABGB § 372, ABGB § 471, ABGB § 1295, ABGB § 1440, AußStrG § 73
Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungsstatt tritt hinsichtlich der einzelnen Vermögensobjekte Singularsukzession ein. Der übernehmende Gläubiger haftet nur für die übernommenen, nicht auch für andere Passiven. Der Gegenstand eines Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten unterliegt einer Zuweisung nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Dritten.