ABGB § 879, ABGB § 880a, KautionsschutzG § 1
Inhaltliche Erfordernisse einer nicht akzessorischen Garantie der Leistung eines Dritten sind Bestimmtheit des Begünstigten, des Garanten und des Erfolgs, für dessen Ausbleiben gehaftet wird.
Im allgemeinen kann jeder erkennen, daß die Übernahme einer Mithaftung - Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie - ein erhebliches persönliches Risiko darstellt, die Tragweite eines solchen Handelns entsprechend abwägen und dann seine Entscheidung treffen. Dies gilt grundsätzlich auch bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptschuldner und Bürgen, Mitschuldner oder Garanten. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank, die ein derart starkes wirtschaftliches Übergewicht hat, daß sie vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen und damit den die Privatrechtsordnung tragenden Gedanken der Privatautonomie obsolet machen kann, gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umstände kann in Ausnahmefällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen.