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Vorverein - Der OGH im Kampf mit einem Phantom? - Anmerkungen zu OGH 1. 9. 1993, 7 Ob 15/93*)*)In diesem Heft der JBl 1994, 621 = WBl 1994, 57.

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Dr. Reinhard GeistJBL 1994, 635 Heft 9 v. 1.9.1994

Das Recht der werdenden juristischen Person ist in Bewegung geraten. Ebenso wie bei der Kapitalvorgesellschaft1)1)Siehe zuletzt RdW 1992, 340 = WBl 1992, 372 m Anm Geist (aaO 373f und Nachtrag WBl 1993, 32) = ecolex 1992, 636 = GesRZ 1993, 108. verläßt der OGH nun auch beim Vorverein im Anschluß an einschlägiges Schrifttum eingefahrene Pfade; ebenso wie dort ohne Not: Die rechtsfortbildenden Äußerungen sind nicht entscheidungserheblich gewesen. Obiter dicta sollten eigentlich überhaupt vermieden werden; wenn sie dann noch ohne die vom Problem geforderte gründliche Reflexion erfolgen, können sie sich für die Rechtsentwicklung leicht eher als Fluch denn als Segen erweisen2)2)Auf diese Ambivalenz nicht entscheidungserheblicher Begründungselemente hat unlängst schon Rummel, JBl 1994, 121 (Anm) hingewiesen; siehe aber auch Wilhelm, ecolex 1994, 159 (Anm).. Diese Gefahr besteht auch bei der vorliegenden Entscheidung.

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