Das Recht der werdenden juristischen Person ist in Bewegung geraten. Ebenso wie bei der Kapitalvorgesellschaft1) verläßt der OGH nun auch beim Vorverein im Anschluß an einschlägiges Schrifttum eingefahrene Pfade; ebenso wie dort ohne Not: Die rechtsfortbildenden Äußerungen sind nicht entscheidungserheblich gewesen. Obiter dicta sollten eigentlich überhaupt vermieden werden; wenn sie dann noch ohne die vom Problem geforderte gründliche Reflexion erfolgen, können sie sich für die Rechtsentwicklung leicht eher als Fluch denn als Segen erweisen2). Diese Gefahr besteht auch bei der vorliegenden Entscheidung.