ABGB § 879, ABGB § 1295 Abs 2
Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes an der versteigerten Sache kommt es grundsätzlich nicht an, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.