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Bereicherungsausgleich bei Zahlung an den Zessionar - Die Rechtsprechung des BGH als Vorbild?*)*)Auf Grundlage eines Vortrages, gehalten am 15. 12. 1993 an der Universität Wien im Rahmen des von Univ.-Prof. F. Bydlinski, Univ.-Prof. Koziol und Hon.-Prof. Vizepräsident des OGH i. R. Petrasch (†) veranstalteten Privatissimums aus Privatrecht. Es war mir leider nicht mehr vergönnt, meine Thesen noch Herrn Hon.-Prof. Petrasch vortragen zu dürfen. Die österr Zivilrechtswissenschaft wird ihn, der in vorzüglicher Weise Praxis und Theorie verbunden und beides maßgeblich gefördert hat, schmerzlich vermissen; auch ich habe einen Lehrer und Kollegen verloren, der bereits meine ersten wissenschaftlichen Schritte im Zivilrecht begleitet hatte. Der vorliegende Artikel soll dem Andenken an Herrn Hon.-Prof. Dr. Franz Petrasch gewidmet sein.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Martin KarollusJBL 1994, 573 Heft 9 v. 1.9.1994

Bei Zahlung an den Zessionar ist fraglich, gegen wen sich die Leistungskondiktion richtet. Nach in Österreich herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Zessionar Kondiktionsschuldner. Der BGH und die herrschende deutsche Lehre vertreten nunmehr das Gegenteil: Wie bei der Anweisung sei die Abwicklung über das Dreieck vorzunehmen und daher grundsätzlich nur der Zedent Kondiktionsschuldner. Im vorliegenden Beitrag wird die deutsche Entwicklung dargestellt und dann die Frage erörtert, ob eine Übernahme in das österr Recht erfolgen soll. Karollus verneint dies und bekräftigt die Lehre von der Kondiktion beim Zessionar.

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