Bei Zahlung an den Zessionar ist fraglich, gegen wen sich die Leistungskondiktion richtet. Nach in Österreich herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Zessionar Kondiktionsschuldner. Der BGH und die herrschende deutsche Lehre vertreten nunmehr das Gegenteil: Wie bei der Anweisung sei die Abwicklung über das Dreieck vorzunehmen und daher grundsätzlich nur der Zedent Kondiktionsschuldner. Im vorliegenden Beitrag wird die deutsche Entwicklung dargestellt und dann die Frage erörtert, ob eine Übernahme in das österr Recht erfolgen soll. Karollus verneint dies und bekräftigt die Lehre von der Kondiktion beim Zessionar.