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Lenken eines Postautobusses Hoheitsverwaltung - Keine Direktklage gegen Haftpflichtversicherer bei bloß freiwilliger Versicherung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 556 Heft 8 v. 1.8.1994

AHG § 1, PostG § 9, PostG § 11, PostG § 12, KHVG § 1, KHVG § 22, KFG § 59

Das Lenken eines Postautobusses ist dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, weil es auch zur Beförderung von Postsendungen bestimmt ist und die Tätigkeit der Post grundsätzlich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist.

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