Art 83 Abs 2 B-VG wird entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung von der Judikatur des VfGH stets auch auf Verwaltungsbehörden angewandt. Der folgende Beitrag prüft die Berechtigung dieser Judikatur anhand sowohl der verfassungsgesetzlichen Grundlagen wie der in der Judikatur selbst gegebenen Begründungen. Besondere Bedeutung kommt dabei nach Meinung des Verfassers dem Umstand zu, daß § 1 RGBl 1862/87 und Art 8 StGG 1867 RGBl 142 mit Ablauf des 31. 12. 1990 außer Kraft getreten sind.