ASVG § 255 Abs 3
Ein bisher ganztägig tätiger Versicherter kann im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG beim Antrag auf Invaliditätspension auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, wenn er dabei wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben kann, das ein gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.