Wird eine versicherte Sache veräußert, so tritt ihr Erwerber von Gesetzes wegen an Stelle des Veräußerers in das Versicherungsverhältnis ein (§ 69 VersVG). Beiden „unfreiwilligen“ Vertragspartnern steht in der Folge das Recht zur Kündigung des Vertrages zu (§ 70 VersVG). § 69 regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall der Gesamtveräußerung an einen einzigen Erwerber. Der Beitrag geht den Rechtsfolgen (insb: der Frage der Kündigungsmöglichkeit) bei Bruchteilsveräußerung und bei Erwerb der Sache durch mehrere Miteigentümer nach - ein Thema, zu dem ungeachtet seiner weitreichenden praktischen Bedeutung bislang Judikatur und Schrifttum fehlen.