I.
Die alte Weisheit, daß nichts Besseres nachkommt, bewahrheitet sich mitunter auch in der verfassungsgerichtlichen Entscheidungspraxis. Im Bericht zum Jahr 1989 war ein außergewöhnlich hoher Anfall an Klagsführungen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit zu registrieren. Sie gingen auf das Konto finanzausgleichsrechtlicher Streitigkeiten und konnten freilich vom VfGH, infolge Zurückziehung der Begehren, im kurzen Weg der Einstellung bereinigt werden (Slg 12.152/1989; JBl 1993, 15).