SGG § 12 Abs 1, SGG § 12 Abs 2, SGG § 12 Abs 3 Z 3
Durch den Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu einer Bande kann die Qualifikation eines Beteiligten als Mittäter nicht begründet werden.
Die Qualifikation der „Bande“ iSd § 12 Abs 2 SGG trifft ein Bandenmitglied auch dann, wenn es nicht als unmittelbarer Täter, sondern als in anderer Weise Beteiligter tätig wird.