AHG § 1, GewO § 77
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage unter Beifügung einer Auflage genehmigt, so hat sie die Befolgung der Auflage auf geeignete Weise zu überwachen.
OGH, 19.10.1993, 1 Ob 25/93
AHG § 1, GewO § 77
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage unter Beifügung einer Auflage genehmigt, so hat sie die Befolgung der Auflage auf geeignete Weise zu überwachen.
OGH, 19.10.1993, 1 Ob 25/93