ABGB § 1330
Eine Ehrenbeleidigung kann auch in einer Tatsachenbehauptung liegen; in diesem Fall steht dem Verletzten das Wahlrecht zu, sich auf § 1330 Abs 1 oder Abs 2 ABGB zu stützen. Beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB trifft den Bekl die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen.