StGB § 120, StPO § 258, MRK Art 6
Wird einem zur Gänze unbenützt gebliebenen Beweismittel durch das Gericht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen, so ist dies eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung.
Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverbote sind strikt zu trennen. Beweisverwertungsverbote können nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich statuiert. Ein Verbot der Verwertung einer gesetzwidrig erlangten Tonbandaufzeichnung im Strafverfahren ist jedenfalls zur Entlastung des Beschuldigten der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen*).