StGB § 6, StGB § 80
Eine medizinisch vertretbare, wenngleich nachträglich falsifizierte Diagnose zählt zu den Risken des Arztberufes; sie trotz Einhaltung der anerkannten Untersuchungsmethoden (hier: einer risikobehafteten Angiographie) als Sorgfaltswidrigkeit zu verurteilen, würde die Ausübung dieses Berufes schlechthin unmöglich machen; sie kann daher nicht als sozialinadäquat gefährlich beurteilt werden.