StVO 1960 § 9 Abs 7, StVO 1960 § 23, StVO 1960 § 24, VStG § 44a
Die normative Wirkung von Bodenmarkierungen - bzw der ihre Anbringung regelnden Verordnung - erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist.