B-VG Art 21, ABGB § 879, VBG § 32, Vertragsbedienstetenordnung für die Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG bestehen keine Bedenken.
Eine Gemeinde nützt die infolge der Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der ihr durch die Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandene Regelungslücke zum Nachteil ihrer Vertragsbediensteten aus, wenn sie für sich ein mit den Grundsätzen des österr Arbeitsrechts nicht zu vereinbarendes freies Kündigungsrecht auch lang dauernder Dienstverhältnisse begründet und damit die von der österr Rechtsordnung grundsätzlich anerkannten, berechtigten Interessen ihrer Dienstnehmer grob verletzt.