GRBG § 1 Abs 1
Eine Erschöpfung des Instanzenzuges iSd § 1 Abs 1 GRBG liegt erst dann vor, wenn die letzte Instanz, die über eine vom Beschwerdeführer behauptete Freiheitsverletzung zu entscheiden gehabt hätte, meritorisch entschieden
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GRBG § 1 Abs 1
Eine Erschöpfung des Instanzenzuges iSd § 1 Abs 1 GRBG liegt erst dann vor, wenn die letzte Instanz, die über eine vom Beschwerdeführer behauptete Freiheitsverletzung zu entscheiden gehabt hätte, meritorisch entschieden
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