KO § 3 Abs 1 Z 1, KO § 6 Abs 1
Vom Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die die Konkursmasse betreffen, sind gem § 3 Abs 1 Satz 1 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.
Aus diesen Rechtshandlungen entspringende Forderungen können nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, dessen Haftung während des Konkurses jedoch auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt ist, wogegen sich die Wirkung der bis dahin