ABGB § 5, ABGB § 785
Das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB kann durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden. Im Zeitpunkt einer Schenkung an Noterben vorhandene uneheliche Kinder des Schenkers haben einen Anspruch auf den Schenkungspflichtteil, wenn der Schenker nach dem 1. 1. 1991 verstorben ist, auch wenn die Schenkung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.