ASVG § 435, ASVG § 455
Sozialversicherungsträger sind ihrer Organisationsstruktur nach als Selbstverwaltungskörper eingerichtet; sie besorgen öffentliche Aufgaben in relativer Unabhängigkeit, dh unter Ausschluß eines Weisungsrechtes staatlicher Behörden. Ihre Satzung hat Verordnungscharakter.