ABGB § 1295 Abs 2, ABGB § 1300
Selbst in einer wissentlich unrichtigen Auskunft der Frau über die Empfängnismöglichkeit kann keine Rechtswidrigkeit iSd § 1295 Abs 2 ABGB erblickt werden, die zur Verpflichtung des Ersatzes des durch die Geburt des ungewollten Kindes entstehenden Unterhaltsschadens führen könnte.