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Nachteilsausgleich im Bereicherungsrecht – Schlüssiger Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 592 Heft 9 v. 1.9.1993

ABGB § 863, ABGB § 1041, ABGB § 1117, ABGB § 1118, ABGB § 1431, ABGB § 1435

Die Aufhebungsgründe nach §§ 1117 f ABGB gehen durch grundlose Nichtausübung während einiger Zeit infolge schlüssigen Verzichts verloren. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.

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