StGB § 151 Abs 3, StGB § 2, StGB § 302, StPO § 84
Militärbehörden oder militärische Vorgesetzte sind von der Umschreibung in § 151 Abs 3 StGB nicht erfaßt.
Der österr Rechtsordnung ist eine hoheitsrechtliche Obliegenheit eines straffällig gewordenen Beamten fremd, sich selbst der Verfolgung auszuliefern oder an der Effektuierung des gegen ihn selbst gerichteten konkreten Strafverfolgungsrechtes mitzuwirken. Die Erstattung einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung kann einem Beamten somit dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die strafbare Handlung verübt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung stellt daher das Unterlassen einer derartigen Mitteilung keinen Befugnismißbrauch nach dem § 302 Abs 1 StGB dar.