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Beweislast bezüglich grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 315 Heft 5 v. 1.5.1993

ABGB § 1296, ABGB § 1297, ABGB § 1319a

Der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, obliegt dem Geschädigten, der Schädiger hat hingegen die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit zu beweisen.

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