ZPO § 50 Abs 2
Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt – wenn das Rechtsmittel sonst begründet wäre – nur zum Ersatz der Kosten dieses (zurückzuweisenden) Rechtsmittels, läßt aber die Kostenaussprüche der Vorinstanzen unberührt.
ZPO § 50 Abs 2
Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt – wenn das Rechtsmittel sonst begründet wäre – nur zum Ersatz der Kosten dieses (zurückzuweisenden) Rechtsmittels, läßt aber die Kostenaussprüche der Vorinstanzen unberührt.