VersVG § 16 Abs 1, VersVG § 20, VersVG § 21
In der Unfallversicherung ist nicht nur die Ausübung eines gefährlichen Berufes anzuzeigen, sondern im Hinblick auf die Leistung eines Taggeldes, das sich nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers in dem angegebenen Beruf richtet, auch die Tatsache, ob der Versicherungsnehmer den Beruf noch ausübt oder bereits Pensionist ist.