ABGB § 863, ABGB § 869, ASGG § 54
Dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen sind unzulässig, weil sie gegen zwingendes Arbeitsverfassungsrecht verstoßen, und daher unwirksam.
Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, so wird diese durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB), durch Annahme der Leistung begründete – Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.