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Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 790 Heft 12 v. 1.12.1993

JN § 1, ABGB § 1, ForstG § 87

Es besteht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Kompetenz der Gerichte.

Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß einander gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüber stehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist.

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