StGB § 223, StGB § 266 Abs 1, TirGemWahlO § 40, TirGemWahlO § 49
Die vertretungsweise Unterzeichnung eines Wahlvorschlages zur Wahl des Bürgermeisters für einen anderen mit dessen Namen widerspricht nicht der Tiroler Gemeindewahlordnung, weil dort eine eigenhändige Unterfertigung nicht ausdrücklich normiert ist.