Kreditschädigende Berichte in Massenmedien können zu erheblichen Schäden bei den Betroffenen führen. Deren schadenersatzrechtlicher Schutz ist jedoch durch das im MedG vorgesehene Redaktionsgeheimnis stark beschnitten; es verhindert die Durchsetzung sonst erfolgversprechender Ansprüche gegen den Verfasser. Im vorliegenden Beitrag wird versucht, diese Schutzlücke durch Analogie zu schließen. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß den Medieninhaber eine erweiterte Gehilfenhaftung und eine Gefährdungshaftung treffen.