Sbg NaturschutzG § 14 Abs 2 idF LGBl 1977/86, Allg LandschaftsschutzV § 4 idF LGBl 1980/92
Weder § 14 Abs 2 Sbg NaturschutzG noch § 4 Abs 2 ALV sehen die Erteilung einer Bewilligung unter einer Bedingung vor.
Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptpunkt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.