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Qualifizierte Mahnung für Terminsverlust erforderlich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 395 Heft 6 v. 1.6.1992

KSchG § 13

Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus, das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechts nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insb einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers zu.

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