JN § 1, JN § 96
Wenn zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.
Auch der Gerichtsstand der Widerklage indiziert das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, jedoch würde ein inländischer Wohnsitz des Widerklägers für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung herstellen. Ist aber auch zu beurteilen, ob der Widerkläger österr Deviseninländer ist, ob die Oesterreichische Nationalbank eine erforderliche devisenbehördliche Bewilligung des mit der Widerbeklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäftes verweigert hat sowie ob und welchen Einfluß dieser Umstand auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag hat, ergibt dies im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Widerklage eine ausreichende Inlandsbeziehung, sodaß diesfalls die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.