ABGB § 1295, StVO § 11, F-VG § 2
§ 11 StVO dient nicht nur dem Schutz absolut geschützter Rechtsgüter (anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtssubjekte); die Bestimmung hat vielmehr auch die Verhinderung weiterer Schäden des geschützten Rechtsinhabers im Auge.