ABGB § 330, ABGB § 921, ABGB § 1435, KSchG § 4 Abs 1 Z 2
§ 921 Satz 2 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden läßt.
Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners kommt es dabei nicht an. § 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar. Die zu § 4 Abs 1 Z 2 KSchG entwickelten Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB – wenn auch ohne nähere Konkretisierung – vom selben Prinzip ausgeht. Der Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich unabhängig davon, welchen Kaufpreis der Verkäufer bei der späteren Weiterveräußerung der zurückgestellten Sache erzielt hat.