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Berechnung des Benützungsentgelts bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 247 Heft 4 v. 1.4.1992

ABGB § 330, ABGB § 921, ABGB § 1435, KSchG § 4 Abs 1 Z 2

§ 921 Satz 2 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden läßt.

Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners kommt es dabei nicht an. § 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar. Die zu § 4 Abs 1 Z 2 KSchG entwickelten Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB – wenn auch ohne nähere Konkretisierung – vom selben Prinzip ausgeht. Der Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich unabhängig davon, welchen Kaufpreis der Verkäufer bei der späteren Weiterveräußerung der zurückgestellten Sache erzielt hat.

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