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Herausgabe der Nutzungen durch redlichen Kondiktionsschuldner

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 199 Heft 3 v. 1.3.1992

ABGB § 330, ABGB § 877, ABGB § 921, ABGB § 1431, ABGB § 1432, ABGB § 1433, ABGB § 1447, ASGG § 61

Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken.

Im Fall der Kondiktion besteht – sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat – kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Als derartige Nutzungen sind im Falle einer wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsumme Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen.

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