ABGB § 1118, MRG § 33 Abs 2, MRG § 33 Abs 3
Wie Dauerschuldverhältnisse können auch Dauerrechtsverhältnisse (wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte) aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Wegen der stärkeren dinglichen Bindung müssen die Auflösungsgründe ein noch stärkeres Gewicht (besonders schwerwiegende Gründe) als bei den Dauerschuldverhältnissen haben.