ABGB § 313, ABGB § 1460
Der Detentionswille, also der Wille, die in Besitz genommene Sache für sich innezuhaben und die Gewahrsame daran auszuüben, ist Voraussetzung für den Besitzerwerb. Grundsatz jeder vernünftigen Rechtsordnung ist aber, daß an einen rein inneren Willen keine Rechtsfolgen geknüpft werden können.