IPRG § 2, ABGB § 19, ABGB § 287, ABGB § 344, ABGB § 382, ABGB § 383, ABGB § 523
Einer amtswegigen Feststellung des anwendbaren Rechts bedarf es dann nicht, wenn die Rechtsfrage im Ergebnis in beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen gleich zu beurteilen wäre.