ZPO § 18 Abs 4, ZPO § 515
Eine Partei kann auch dann mit der Erhebung des aufgeschobenen Rekurses bis zur Endentscheidung (oder dem Zeitpunkt, da feststeht, daß weitere anfechtbare Entscheidungen nicht mehr erfließen können) zuwarten, wenn sie einen mittlerweile ergangenen selbständig anfechtbaren Beschluß angefochten hat oder unangefochten läßt.