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Bekämpfbarkeit eines nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 120 Heft 2 v. 1.2.1992

ZPO § 18 Abs 4, ZPO § 515

Eine Partei kann auch dann mit der Erhebung des aufgeschobenen Rekurses bis zur Endentscheidung (oder dem Zeitpunkt, da feststeht, daß weitere anfechtbare Entscheidungen nicht mehr erfließen können) zuwarten, wenn sie einen mittlerweile ergangenen selbständig anfechtbaren Beschluß angefochten hat oder unangefochten läßt.

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