StGB § 223, StGB § 224, StGB § 311
Die von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellten Quittungen sind inländische öffentliche Urkunden iS der §§ 224, 228 und 311 StGB. Wird auf einer solchen Quittung die Unterschrift der zahlenden (verpflichteten) Partei nachgemacht, so wird dadurch eine öffentliche Urkunde unecht und damit „falsch“ iS der §§ 223, 224 StGB.