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Zusammentreffen von Falschbeurkundung im Amt mit Urkundenfälschung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 58 Heft 1 v. 1.1.1992

StGB § 223, StGB § 224, StGB § 311

Die von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellten Quittungen sind inländische öffentliche Urkunden iS der §§ 224, 228 und 311 StGB. Wird auf einer solchen Quittung die Unterschrift der zahlenden (verpflichteten) Partei nachgemacht, so wird dadurch eine öffentliche Urkunde unecht und damit „falsch“ iS der §§ 223, 224 StGB.

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