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Künstliche Befruchtung ohne Wissen des anderen Ehegatten als schwere Eheverfehlung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 38 Heft 1 v. 1.1.1992

ABGB § 91, EheG § 49

Wenn sich die Ehegattin ohne Wissen des Ehegatten künstlich befruchten läßt, setzt sie eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG.

Das Partnerschaftsprinzip erstreckt sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft. Dabei sind die Ehegatten verpflichtet, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder nur unzureichend mitwirkt, verletzt diese Pflicht und setzt damit ein ehewidriges Verhalten, das einen Scheidungsgrund bilden kann.

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