I. Problem
Nach hL1), der jüngst auch der OGH gefolgt ist2), besteht zwischen Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen Konkurrenz. Will also der Gläubiger den Nachteil geltend machen, der darin liegt, daß die erbrachte Leistung selbst mangelhaft ist, so ist er nicht auf die Gewährleistungsbehelfe